Fachbereich: Entwicklung Merkmale in der Berufsfindung
Schule
Im späten Kindergartenalter stellt sich für viele Eltern die schwierige Frage, in welche Schule sie ihr Kind einschulen sollen. Kann es mit den Gleichaltrigen in der Regelschule mithalten? Sollte man es ein Jahr zurückstellen, damit es in der Entwicklung weiter aufholen kann? Vielleicht genügt etwas Nachhilfe, um die Regelschule zu schaffen? Oder ist doch Integration, ein Dehnungsjahr oder der Besuch einer Förderschule günstiger?
In der Bundesrepublik ist die sonderpädagogische Förderung ebenso wie alle schulischen Angelegenheiten in Länderhoheit. Die Kultusminister aller Bundesländer haben sich zur Kultusministerkonferenz zusammengeschlossen, welche aus den Erfahrungen der einzelnen Länder Empfehlungen erarbeitet. Die Länder können diese Empfehlungen dann in ihren Schulgesetzen und ergänzenden Verordnungen umsetzen, sie sind jedoch nicht daran gebunden, so dass es zahlreiche Unterschiede gibt.
Folgende Trends lassen sich aus den „Empfehlungen für die Sonderpädagogische Förderung“ der gemeinsamen Kultusminsterkonferenz ablesen:
- Gemeinsamer Schulanfang: Alle Kinder eines Jahrgangs sollen gemeinsam eingeschult werden, da die Förderung in der Schule meist besser möglich ist als vor der Schule. Das bedeutet, dass die Kinder nicht mehr zurückgestellt werden sollen. Bei unseren Kindern kann dies jedoch trotzdem angezeigt sein, da sie ihre verzögerte Entwicklung – besonders im Bereich der Sprache – bei entsprechender Förderung teilweise nochmals kompensieren. Eltern können sich z.B. mit einem Gutachten des Entwicklungspsychologen in ihrem SPZ oder Kinderarzt um eine Rückstellung bemühen.
- Institutionsunabhängige Ermittlung des individuellen Förderbedarfs: Behinderte Kinder sollen nicht mehr einfach der entsprechenden Sonderschule zugewiesen werden, sondern es soll jeweils der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf ermittelt werden. Auf dieser Grundlage kann dann entschieden werden, an welchem Ort und in welcher Form die Förderung erfolgen soll. Dabei kommen neben Förderschule und Integration im gemeinsamen Unterricht auch noch andere Varianten wie z.B. Aussenklassen in Frage.
- Vorrang des gemeinsamen Unterrichts: Die Möglichkeiten der allgemeinen Schulen zur Förderung sollen ausgeschöpft werden, um eine bestmögliche Integration der behinderten Schüler in ihrem Umfeld sowie eine wohnortnahe Ausbildung zu erreichen. Dafür stehen in vielen Regionen neben der Integration auch kooperativer Unterricht sowie ambulante Kurse (z.B. Lesetraining mit Unterstützung durch Sonderpädagogen) und mobile Angebote der Förderzentren (z.B. Diagnose eines konkreten Lernproblems) außerhalb des regulären Unterrichts zur Auswahl.
Weitere Informationen zur Eingliederungshilfe
Ausbildung
Einen Ausbildungsplatz zu finden ist schwer – für einen jungen Menschen mit Handicap noch viel mehr. Ansprechpartner für jeden jungen Menschen mit Berufswunsch ist die Agentur für Arbeit. Dabei bietet sie gerade für Menschen mit Handicap verschiedene ganz spezielle Hilfen und Unterstützungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz. Wichtig dabei ist ein bereits frühzeitiger Kontakt.
Die gesetzlichen Grundlagen für eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation bilden den Rahmen der Ausbildungsmöglichkeiten. Diese finden sich in den Sozialgesetzbüchern (SGB) für Arbeitsförderung (III) sowie für Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (IX). Vor allem das SGB IX verschafft unseren Jugendlichen die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen um eine Ausbildung durch verschiedene Unterstützungs- und Begleitungsangebote beginnen zu können.
Grundvoraussetzung für Leistungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation ist eine anerkannte Schwerbehinderung (durch Schwerbehindertenausweis) oder Gleichstellung. Die Gleichstellung kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Liegen also körperliche oder geistige Einschränkungen vor, entsteht ein Leistungsanspruch. Wichtig dabei ist, dass eine Lernbehinderung eine anerkannte Körperbehinderung ist, die alleine bereits einen Anspruch begründet. Die Anerkennung einer beruflichen Rehabilitation erfolgt durch den Reha-Berater der Agentur für Arbeit.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Bewilligung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation auch vom erreichten Schulabschuß abhängig ist. Schulabgänger mit Mittlerem Bildungsabschluß oder Abitur erhalten i.d.R. keinen Zugang zu diesen Leistungen. Hingegen können Jugendliche mit Förderschul- oder allgemeinem Hauptschulabschluß die „Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in Anspruch nehmen.
Im Mittelpunkt der weiteren Vorgehensweise steht die berufliche Rehabilitation, im Fall eines Berufsanfängers im Sinne einer fundierten Ausbildung, sowie die soziale Rehabilitation und Integration. Ziel soll sein, jedem jungen Menschen mit Handicap im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten die Grundlagen einer selbständigen Lebensführung zu schaffen.
Neben den eigentlichen Ausbildungsangeboten sind im Rahmen der Berufsvorbereitung zusätzlich verschiedene Ansätze möglich. Hierbei sind am wichtigsten zu nennen das berufsvorbereitendes Jahr (BVJ) und BvB, beides Maßnahmen zur beruflichen Orientierung/Qualifizierung und Persönlichkeitsstärkung vor Ausbildungsbeginn. Diese beiden Angebote sind bei unklarem Berufswunsch oder Neigungsschwerpunkt gute Möglichkeiten der Orientierung. Sie dauern zwischen drei und 12 Monate und sind nicht Teil der Ausbildung.
Therapien
Die Entwicklung von Kindern mit Deletionssyndrom / Duplikationssyndrom 22q11 kann durch verschiedene Therapien sehr gut unterstützt werden. Hierbei ist es jedoch ganz wichtig, das Kind nicht zu überfordern und grundsätzlich soll keine Therapie übertrieben werden. Das Wohl des Kindes ist in den Mittelpunkt zu stellen.
Denn eines kann keine Therapie: Kinder vom Deletionssnydrom / Duplikationssyndrom 22q11 zu heilen. Es ist keine Krankheit, sondern eine Besonderheit im Chromosomensatz. Durch frühe Förderung können Beeinträchtigungen und Fehlentwicklungen gemildert, aber oftmals nicht ganz behoben werden. Es sollte vermieden werden, das Kind „der Norm“ anzupassen.
Erste Anlaufstelle für die Therapie und Förderunge sind häufig die Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) oder Frühförderstellen (siehe auch Beratungsstellen).
Ein Sozialpädiatrisches Zentrum kann betroffene Kinder bis zum 18. Lebensjahr begleiten. Mit seiner großen Erfahrung im Umgang mit Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf kann in einem SPZ in jeder Lebensphase erkannt werden, welche Therapien, Förderungen und Unterstützungsmaßnahmen hilfreich sind und die entsprechenden Maßnahmen und Verordnungen ausgestellt werden. Wichtig dafür ist die regelmäßige Kontrolle (alle 3 - 12 Monate) im SPZ.