Schulbegleitung
Was ist eine Schulbegleitung und welche Aufgabe hat diese?
Eine Schulbegleitung (manchmal auch Inklusionsassistenz genannt) soll Schülerinnen und Schülern mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht und am Schulalltag ermöglichen. Die Aufgaben können hierbei vielfältig aussehen. Zum Beispiel kann die Schulbegleitung bei einem Kind mit Sprach- oder Sprechbehinderung helfen, Kommunikation sowohl im Unterricht als auch außerhalb des Unterrichts z.B. in den Pausen zu ermöglichen. Auch Kinder, die beispielsweise soziale Ängste haben oder sich nicht so lange konzentrieren können, benötigen oft eine Schulbegleitung, die sie darin unterstützt, den schulischen Alltag zu meistern und die, wenn nötig, auch mit auf Klassenfahrt fährt, ggf. nachmittags bei AGs dabei ist und auf Schulfesten anwesend ist. Ausdrücklich nicht die Aufgabe einer Schulbegleitung ist die Vermittlung des Unterrichtes und die Übernahme von pädagogischen Tätigkeiten.
Wie bekomme ich eine Schulbegleitung?
Die Schulbegleitung zählt zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§75 und §112 SGB IX) und muss vor dem Beginn des Schuljahres bei den Trägern der Eingliederungshilfe (öffentliche Jugendhilfe oder Sozialhilfeträger) schriftlich beantragt werden. Einer dieser Träger übernimmt dann die Kosten der Schulbegleitung. Der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin muss keine Kosten übernehmen. Ausnahme bildet die Schulbegleitung in berufsbildenden Schulen. Bei dieser Schulform wird im Einzelfall und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich entschieden, ob der Schüler bzw. die Schülerin einen Zuschuss zu den Kosten leisten muss oder nicht. Wenn die Schulbegleitung bewilligt wurde, gibt es zwei Möglichkeiten wie weiter vorgegangen werden kann. Entweder man wendet sich mit der Bewilligung an ein Dienstleistungsunternehmen, dessen Aufgaben die Beschaffung einer Schulbegleitung, das Suchen einer Vertretung im Krankheits- bzw. Urlaubsfall und das Schreiben der Dienstpläne sind. Oder man finanziert die Schulbegleitung über das Persönliche Budget (§29 SGB IX). Hierbei erhält der Mensch mit Behinderung oder die Sorgeberechtigten eine bestimmte Summe Geld und kann sich davon selber eine Schulbegleitung „kaufen“. Allerdings muss sich der oder die Betroffene in diesem Fall auch selber um eine Vertretung und das Schreiben der Dienstpläne kümmern. Durch das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin (§104 SGB IX) darf dieser bzw. diese selber entscheiden, wie er oder sie die Leistung gestalten möchte. Eine Schulbegleitung kann nicht nur beantragt werden, wenn der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin auf die Regelschule geht. Auch in der Förderschule kann eine Schulbegleitung eingesetzt werden, wenn dies als sinnvoll erachtet wird.
Schulbegleitung zur Inklusion zielt darauf ab, die Umstände im Unterricht so zu verändern, dass gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht für den begleiteten jungen Menschen mit Behinderung möglich ist.
Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) der Jugendämter, die Träger der Eingliederungshilfe und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät zu dem Thema der Schulbegleitung.
Quellennachweise: