Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
Es wird deutlich, dass nicht nur "sichtbare" Behinderungen relevant sind und man beispielsweise auch mit einer schweren chronischen, einer seelischen oder psychischen Erkrankung den Grad der Behinderung feststellen lassen kann.
2. Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?
Um zu bemessen, wie stark diese körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Beeinträchtigungen im Alltag sind, gibt es den sogenannten Grad der Behinderung - kurz GdB.
Der Umfang der Einschränkung wird mit dem GdB zwischen 20 und 100 beschrieben und ist in Zehnerschritten gestaffelt.
Demnach gilt eine Funktionseinschränkung ab einem GdB von 20 als Behinderung. Schwerbehindert sind Menschen, bei denen ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde.
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder Probleme haben diesen zu behalten, können von der Agentur für Arbeit mit Menschen mit einer Schwerbehinderung gleichstellt werden.
Gelegentlich wird der Grad der Behinderung in Prozent angegeben, also zum Beispiel „Es handelt sich um einen GdB von 60 Prozent". Dies ist aber nicht richtig, es muss heißen: „Es handelt sich um einen GdB von 60".
Warum sollte man den Grad der Behinderung feststellen lassen?
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche. Diese sind abhängig vom Grad und der Art der Behinderung und den Merkzeichen.
Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch erfahrene ärztliche Gutachter bemessen.
Für die Feststellung gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung mit den sog. versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Die Einzel - GdB´s werden in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Es findet hierbei keine bloße Addition der Einzel - GdB´s statt, sondern es handelt sich vielmehr um eine komplexe Gesamtsicht darauf, inwieweit ein Mensch insgesamt an der Teilhabe beeinträchtigt ist.
Entscheidend für den letztendlichen Gesamt-GdB ist also weniger die Art der Erkrankung/Behinderung oder die Diagnose, sondern die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen und wie sie sich zueinander und untereinander in Bezug auf die alltägliche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Bescheids ist, dass der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 20 ist. Bei einem geringeren GdB werden weder Ausweis noch Bescheid ausgestellt.
Im Feststellungsbescheid wird neben dem GdB auch festgehalten, welche gesundheitlichen Voraussetzungen für welche speziellen Merkzeichen vorhanden sind.
TIPP: Bereits beim Antrag sollten die Auswirkungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen, die im Alltag auftreten, möglichst genau beschrieben werden. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin kann Ihnen die nötigen Nachweise und Atteste ausstellen, die sie für den Antrag benötigen.
Zur Beantragung
Beantragt wird der Schwerbehindertenausweis bei dem zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die jeweilige Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen. Ein Schwerbehindertenausweis kann jederzeit und auch rückwirkend, beantragt werden.
TIPP: In den meisten Bundesländern können Sie den Antrag inzwischen auch online stellen. Schauen Sie hierzu nach Informationen auf der Internetseite Ihres Versorgungsamtes oder Amt für Soziales.
Ab wann gilt man als schwerbehindert?
Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung.
Hiermit ist die Person berechtigt einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Die Ausstellung des Ausweises erfolgt nicht immer automatisch, sondern muss meist zusätzlich beantragt werden.
In den meisten Bundesländern kann allerdings bereits beim Antrag auf den sogenannten Feststellungsbescheid zusätzlich angegeben werden, dass man einen Schwerbehindertenausweis ausgestellt haben möchte. Wenn das Amt dann einen GdB von mindestens 50 berechnet, wird der Ausweis direkt mit dem Bescheid ausgestellt und versendet.
Eine weitere Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis ist, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz, Arbeitsplatz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.
In dem Schwerbehindertenausweis werden neben dem GdB gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen.
Gleichstellung
Auch Personen die keinen GdB von 50 haben können Nachteilsausgleiche bekommen.
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können bei der Agentur für Arbeit einen sogenannten Gleichstellungs-Antrag stellen, damit sie Menschen mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden und die gleichen Hilfen bekommen können
Menschen mit einem GdB von mindestens 50 oder Gleichgestellte haben beispielsweise einen besonderen Kündigungsschutz, Schutz vor Mehrarbeit oder auch Zusatz-Urlaub.
Nachteils-Ausgleiche und Merkzeichen
Neben dem GdB können als Ausgleich von Nachteilen im Alltag bestimmte Merkzeichen gewährt werden. Bei Kindern kann dies finanziell interessanter sein, als ein hoher GdB.
Die Person benötigt bei vielen Dingen des alltäglichen Lebens Hilfe.
So auch Kinder, die zur Bewältigung von alltäglichen und wiederkehrenden Aufgaben fremde/ elterliche Hilfe benötigen.
Das Merkzeichen H berechtigt mit einem Schwerbehindertenausweis unter anderem z.B zur Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr.
Ein weiterer Vorteil ist unter Anderem, dass mit diesem Merkzeichen eine KFZ-Steuer Befreiung möglich ist, wenn das Auto auf die betroffene Person angemeldet wird.
Dieses Merkzeichen erhält man, wenn die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung vorliegt.
Ist die Person zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere ständig auf fremde Hilfe angewiesen, so kann sie mit dem Vorliegen dieses Merkzeichens von einer Person begleitet werden. Diese Begleitperson kann im Rahmen der Begleitung die öffentlichen Verkehrsmittel kostenfrei nutzen.
Die Person ist in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Dies kann beispielsweise bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder /und der Lendenwirbelsäule, schwerem Herzleiden und /oder Einschränkungen der Lungenfunktion der Fall sein. Ebenso infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit. Wer Strecken nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen vermag, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden können.
Durch dieses Merkzeichen ist man berechtigt den öffentlichen Nahverkehr und Fernverkehr kostenfrei zu nutzen. Voraussetzung ist der Kauf einer Wertmarke, die es mit dem Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt zu erwerben gibt.
Die Person kann ohne Hilfe nicht mehr laufen und benutzt zum Beispiel einen Rollstuhl.
Es gibt noch weitere Merkzeichen, die aber für Menschen mit 22Q weniger relevant sind:
Bl = Blind: Die Person kann sehr schlecht sehen ist blind. Als Blind zählt er auch dann, wenn die Sehfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.
TBL = Taub-Blind: Das Merkzeichen erhalten taubblinde Menschen, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 gegeben ist.
Gl = Gehörlos: Die Person ist entweder gehörlos, weil eine Taubheit beider Ohren vorliegt, oder sie weist eine Hörbehinderung mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits und verfügt dazu über eine schwere Sprachstörung oder einen geringen Wortschatz.
Menschen mit Behinderungen können als Ausgleich für die behinderungsbedingten Nachteile Nachteilsausgleiche für sich in Anspruch nehmen.
Hierzu zählen bspw.:
Steuervergünstigungen bei der Einkommenssteuer und KFZ Steuer
Parkerleichterung durch gesonderte Parkplätze
Vergünstigungen in der gesetzlichen Sozialversicherung
kostenfreie Beförderung im öffentlichen Personenverkehr/ Vergünstigungen in Bussen und Bahnen
Zusatzurlaub
Schutz vor Mehrarbeit
besonderer Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
Nachteilsausgleiche nach dem Wohngeldgesetz Ein anerkannter GdB ermöglicht es, einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche zu erhalten.
Früher in Altersrente gehen
Ermäßigungen: Weniger Kosten beim Eintritt ins Museum, Theater oder Kino
Kindergeld für erwachsene Menschen mit Schwerbehinderung
Der Schwerbehindertenausweis wir in der Regel für 5 Jahre ausgestellt und kann ohne große Formalitäten bis zu zwei mal beim zuständigen Amt verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Ist keine Änderung in „Art und Schwere“ der Behinderung zu erwarten, also bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann eine unbefristete Ausstellung erfolgen. vgl. § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung.
HINWEIS : Kindern unter 10 Jahren mit einer Schwerbehinderung wird der Ausweis in der Regel bis zum 10. Lebensjahr befristet. Bei schwerbehinderten Kindern zwischen 10 und 15 Jahren wir der Ausweis in der Regel bis zum 20 Lebensjahr befristet.
Wenn es gesundheitliche Änderungen gibt, kann sich auch der Grad der Behinderung ändern. Dies gilt sowohl für Verbesserungen als auch für Verschlechterungen des Gesundheitszustandes.
Der GdB kann dann überprüft und neu festgestellt werden. Hierzu ist ein sogenannter Antrag auf Neufeststellung sowie erneute medizinische Gutachten erforderlich.
Die Sinnhaftigkeit einer Neufeststellung sollte gut abgewogen werden, da der Grad der Behinderung auch herabgesetzt werden kann und es möglich ist, die Schwerbehinderteneigenschaft zu verlieren, wenn der GdB unter 50 eingestuft wird.
TIPP: Sollten Sie mit dem Bescheid nicht zufrieden sein, ist es wichtig, dass innerhalb der Widerspruchsfrist von 4 Wochen/einem Monat ein (formloses) Schreiben mit der Information eingereicht wird, dass man Widerspruch erhebt und eine detaillierte Stellungnahme folgt. Die Beratungsstelle unterstützt Sie/ die Mitglieder ggf. auch beim Verfassen eines Widerspruchs gegen den Bescheid.
Es ist möglich den Schwerbehindertenausweis jederzeit, ohne Angabe von Gründen zurückzugeben werden, bzw. endet seine Gültigkeit wenn er nicht verlängert wird automatisch.
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