Pflegegrade

Eine Einstufung in einen Pflegegrad kann viele Erleichterungen mit sich bringen. Wie man ihn beantragt und was für Ansprüche hieraus entstehen, was ein sogenanntes Pflegetagebuch und eine Verhinderungspflege ist erklären wir Ihnen unter Anderem hier.

Was bedeutet "pflegebedürftig"?

Pflegebedürftig sind Menschen, wenn sie wegen einer Krankheit oder einer Behinderung Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben brauchen. Die Hilfen können im Bereich der Körperpflege, Nahrungsaufnahme oder im Haushalt benötigt werden. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Die Pflegebedürftigkeit kann von wenig Hilfebedarf im Alltag bis zu einer Notwendigen rund um die Uhr-Betreuung variieren.

Welchen Pflegegrad Sie oder Ihr Kind bekommen kann, hängt davon ab, wie viel Unterstützung benötigt wird.

Wie bekomme ich einen Pflegegrad?

Ablauf der Beantragung Pflegegrad und der Erhalt von Leistungen aus der Pflegeversicherung

Die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse beantragen.

Pflegeversichert ist man dort, wo man auch krankenversichert ist.

Tipp: Der Antrag sollte am besten so früh wie möglich gestellt werden, denn sollten Sie oder Ihr Kind leistungsberechtigt sein, werden die Leistungen zwar direkt ab Antragsstellung, aber nicht rückwirkend gewährt.

Wie werden Kinder begutachtet?

Sind jüngere Kinder pflegebedürftig und müssen sich einer Begutachtung unterziehen, so erfolgt diese meist durch Gutachter oder Gutachterinnen, die speziell für Kinder ausgebildet sind. Dies können zum Beispiel Kinderärzte und -ärztinnen oder Personen aus dem Bereich der Kinderkrankenpflege sein.

Bei der Begutachtung wird dann geprüft, wie selbständig sie im Vergleich zu gesunden, nicht betroffenen Kindern in ihrem Alter sind.

Sonderregelungen für Kinder bis zum 18. Lebensmonat

Bis zum 18. Lebensmonat der Kinder tritt eine Sonderregelung in Kraft, da Kinder in diesem Alter von Natur aus unselbstständig sind. Daher werden für die Begutachtung in dieser Altersgruppe lediglich die altersunabhängigen Module herangezogen, wie etwa „Verhaltensweisen und psychische Probleme“. (Module 3 und 5) Es geht hier insbesondere um krankheits- und therapiebedingte Beeinträchtigungen. Auch wird geprüft, ob es beispielsweise Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt oder anderweitig intensiven Hilfebedarf in bestimmten Situationen.

Zudem werden Kinder unter drei Jahren grundsätzlich einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder oder Erwachsene mit gleichem Pflege- und Hilfsbedarf.

Tipp: Beginnen Sie frühzeitig damit ein Pflegetagebuchzu führen. Verlinkung? Hier dokumentieren Sie die tägliche Pflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen damit der Pflegeaufwand und Pflegebedarf besser eingeschätzt werden kann. Es kann eine gute Grundlage sein, um einen bestimmten Pflegebedarf zu begründen und erleichtert der begutachtenden Person/ dem Gutachter oder der Gutachterin eine realistische Einschätzung der Pflegesituation vorzunehmen.

Tipp-2: Fordern Sie sowohl den Bescheid als auchdas Gutachten von ihrer Pflegekasse ein, um besser nachvollziehen zu können, warum ein bestimmter Pflegegrad vergeben wurde.

Die Pflegekasse schickt den Bescheid und das Gutachten per Post zu Ihnen nach Hause.

Sind Sie mit dem Gutachten und/oder dem Pflegegrad nicht einverstanden und der Meinung, dass der Pflegegrad zu niedrig bestimmt wurde, können Sie Widerspruchgegen den Bescheid einlegen, dafür haben Sie ab Eingang des Bescheids über die Pflegegradeinstufung einen Monat Zeit (Widerspruch zur Fristwahrung ist auch formlos möglich).

Auch hierbei hilft Ihnen die Beratungsstelle des Vereins gerne weiter.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Um Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erhalten, muss die betroffene Person in den letzten 10 Jahren vor der Antragsstellung mindestens 2 Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt haben oder in der gesetzlichen Familienversicherung versichert gewesen sein.

Welche Pflegegrade gibt es? Die 5 Pflegegrade und die Einstufung nach Punkten

Die Ermittlung des jeweiligen Pflegegrades erfolgt anhand der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Je nach Gesamtpunktzahl erfolgt die Einstufung in einen der Pflegegrade. Der Pflegegrad gibt an, wie pflegebedürftig eine Person ist und wie viel Unterstützung sie braucht.

Welche Leistungen der Pflege gibt es?
  • 1. Pflegesachleistungen: Übernimmt ein professioneller mobiler Pflegedienst die Pflege zu Hause, so spricht man von Pflege-Sachleistungen.
    Die Pflegerinnen und Pfleger helfen beispielsweise in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung und Mobilität. Bei einen Pflegegrad von 2 bis 5 bezahlt die Pflegekasse diese Pflegesachleistungen. Die geleistete Arbeit rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
  • 2. Wird die Pflege nicht durch einen Pflegedienst übernommen und Angehörige oder Bekannte übernehmen die Pflege, dann zahlt die Pflegekasse ihnen das Pflegegeld aus, welches sich je nach Pflegegrad staffelt.

Tipp: Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch kombinieren. Das bedeutet, einen Teil der Pflege können Angehörige oder Freunde übernehmen. Dafür bekommen Sie anteiliges Pflegegeld. Und den anderen Teil der Pflege übernimmt ein Pflegedienst. Dafür bekommt der Pflegedienst Geld von der Pflegekasse.

Wichtig! Wenn die Pflege nur Angehörige, Nachbarn oder Freunde leisten und es mindestens einen Pflegegrad 2 gibt, ist es Pflicht eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. Die Pflegekasse kann Ihnen sonst das Pflegegeld kürzen oder streichen.

Bei Pflegegrad 1 und bei Bezug von Pflegesachleistungen ist die kostenlose Beratung freiwillig.

Verhinderungspflege:

Besteht ein Pflegegrad von mindestens 2 und die eigentliche Pflegeperson kann durch Krankheit oder (Erholungs-) Urlaub die Pflege zeitweise nicht leisten, dann zahlt die Pflegekasse eine sogenannte Verhinderungspflege.

Diese kann auch gezahlt werden, wenn die pflegende Person mal einer Freizeitaktivität (Sport, Theaterbesuch) nachkommen möchte (sog. Verhinderungspflege).

Die Pflegeversicherung bezahlt die Verhinderungspflege bis zu 42 Tage im Jahr und sie kann beliebig eingeteilt werden. Somit kann sie alle Tage am Stück genommen oder wochen-, tage- oder stundenweise aufgeteilt werden. 

In dieser Zeit übernimmt eine andere Person die Pflege zu Hause. Die Verhinderungspflege kann von Mitarbeitenden eines ambulanten Pflegedienstes aber auch von Nachbarn, Verwandten und Freunden durchgeführt werden. Eine pflegerische Ausbildung oder sonstige Qualifikation ist nicht notwendig.

Wichtig: Allerdings gibt es bei Verwandten bis zum 2.Grad (Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister und Enkelkinder) eine Besonderheit.: Ihnen wird maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes ausgezahlt. Gut zu wissen!

Tipp: Bei der Verhinderungspflege können Nachbarn, Freunden usw. Fahrtkosten oder Verdienstausfälle entstehen, deren Kosten ebenfalls mit der Verhinderungspflege abgegolten werden können.
 

VORRAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERHINDERUNGSPFLEGE:

  • 1. Der pflegebedürftige hat einen Pflegegrad von 2 bis 5
  • 2. die private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) hat den pflegebedürftigen Menschen schon mindestens sechs Monate betreut.

Das Geld für die Verhinderungspflege müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 1.612 Euro im Jahr.

Wichtig: Wer einen Pflegegrad besitzt, hat grundsätzlich Anspruch auf monatliche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch!

Kurzzeitpflege

Bei der sogenannten Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige nicht zu Hause gepflegt, sondern in einem Pflegeheim untergebracht und dort gepflegt. Man hat bis zu acht Wochen im Jahr Anspruch hierauf, wenn:

  • der Pflegebedürftigen einem Pflegegrad von 2 bis 5 besitzt UND
  • die pflegende Person durch Urlaub oder Krankheit die Pflege nicht leisten kann ODER
  • sie mit der Pflege überfordert sind ODER
  • der Gesundheits-Zustand des Pflegebedürftigen für einige Zeit schlechter ist ODER
  • eine teil-stationäre Pflege nicht möglich ist.
Sonstige Leistungen bei häuslicher Pflege
Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse gibt Geld für Pflegehilfsmittel bei der Pflege zu Hause. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Windeln. Für alle Pflegebedürftigen bezahlt die Pflegekassepro Monat derzeit 40 Euro.

Technische Hilfen

Hierzu zählen zum Beispiel Pflegebetten, Toiletten-Stühle oder Geh-Hilfen. Das Geld müssen Sie bei der Pflegeversicherung beantragen und es ist möglich, dass Sie einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen.

Tages und Nachtpflege

Kann der pflegebedürftig Mensch nicht nur zu Hause gepflegt werden, dann kann die Tages- und Nachtpflege sinnvoll sein, die auch teil-stationäre Pflege genannt wird. Hierbei ist die pflegebedürftige Person einmal oder mehrmals pro Woche, tagsüber oder nachts in einem Pflegeheim. Die Pflegekasse übernimmt einen Großteil der Kosten für die Tages- und Nachtpflege.

Und auch die Kosten für den Transport der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Pflege-Einrichtung.

Anspruch auf Tages- und Nachtpflege haben alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5.

Pflege von Angehörigen und Berufstätigkeit

Sind sie ein pflegender Angehöriger/eine pflegende Angehörige und kommen sie einer Berufstätigkeit nach, so haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.

In dieser Zeit können Sie dann selbst die Pflege übernehmen oder organisieren. Bei dieser sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Sie Pflege-Unterstützungsgeld über die Pflegekasse bekommen, sollte Ihr Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin für diese Zeit keinen Lohn zahlen.
Sollten Sie nahe Angehörige längere Zeit zu Hause pflegen und berufstätig sein, können Sie sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Der Anspruch besteht allerdings nur in Unternehmen mit 15 oder mehr beschäftigten Personen. Sie bleiben während der Pflegezeit sozialversichert, haben aber keinen Anspruch auf Zahlung von Lohn.

Bei der sogenannten Familienpflegezeit können Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin Ihre Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche reduzieren. Dies können Sie für maximal 24 Monate und nur in Betrieben ab 26 Beschäftigten.

Soziale Absicherung der Pflegepersonen

Da die Pflegepersonen oft nicht oder nicht Vollzeit arbeiten können, haben sie Anspruch auf soziale Absicherung. Als Pflegepersonen gilt, wer:

  • einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2
  • an mindestens 2 Tage pro Woche
  • für mindestens 10 Stunden pro Woche
  • zu Hause pflegt und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig (angestellt oder selbständig) ist.

Die Pflegepersonen haben Anspruch auf verschiedene Sozial-Leistungen:

  • Beiträge zur Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Mehr Informationen zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Behinderung und Pflegebedürftigkeit

Für Personen, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe leben und pflegebedürftig sind, zahlt die Pflegekasse zusätzlich Geld. Des Weiteren können Sie Geld und andere Leistungen von der Eingliederungshilfe bekommen. Auch Menschen mit Behinderung, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, können zusätzlich monatlich Geld bekommen.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Unabhängig vom Pflegegrad haben die Pflegebedürftigen Anspruch auf:

  • Pfle­gehilfs­mittel im Wert von derzeit 40 Euro
  • 125 Euro Entlastungs­betrag bei der häuslichen Pflege
  • 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau der Wohnung
  • Die Übernahme eines Haus­notrufs
  • Eine Anschub­finanzierung von 2.500 Euro pro Person bei der Gründung einer ambulant betreuten Wohn­gruppe (bzw. höchstens 10.000 Euro pro Wohn­einheit) sowie monatlich 215 Euro Wohn­gruppen­zuschlag

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis 5:

  • Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige durch nahe­stehende Personen zu Hause gepflegt wird
  • Pflegesach­leistungen, wenn eine ausgebildete Pflegekraft die Pflege in häuslicher Umgebung übernimmt
  • Stationäre Pflege

Welche Fristen gibt es?

  • Innerhalb von 25 Arbeitstagen müssen dienAnträge auf Pflegeleistungen von der Pflegekasse bearbeitet werden müssen.
  • Bei der Pflege im häuslichen Umfeld muss die Begutachtung durch den MDK oder Medicproof innerhalb von 14 Tagen erfolgen
  • Bei stationärem Aufenthalt und unter bestimmten Umständen muss die Begutachtung innerhalb von 7 Tagen erfolgen.
  • Pflegeleistungen werden ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.
  • Für die Einlegung eines Widerspruchs gilt eine Frist von einem Monat
  • Für die Einlegung des Widerspruchs kann in seltenen Fällen auch eine Frist von einem Jahr gelten, wenn der Hinweis auf Widerspruch im Bescheid fehlen sollte.

Tipp: Alle medizinischen Unterlagen parat halten

Legen Sie sämtliche medizinische Berichte, Gutachten und andere Unterlagen für den Termin der Begutachtung (in Kopie) bereit.

Mit den Nachweisen kann sich der Begutachtende ein möglichst umfassendes Bild der Situation der betroffenen Person machen und den Pflegegrad besser einschätzen.

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